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GmbH-Geschäftsführer möglicherweise rentenversicherungspflichtig


Artikel vom 28.02.2006


Zum 01.01.1999 hatte der Gesetzgeber den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert. Kraft Gesetzes einbezogen sind seitdem auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ging die Rechtsauffassung bisher davon aus, dass für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht die Verhältnisse der GmbH mit maßgebend seien. Das heißt, wie viele Auftraggeber die GmbH selbst hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dadurch wurde bisher die Rentenversicherungspflicht in vielen Fällen abgewendet.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr mit Urteil vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass die Rentenversicherungspflicht auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend sei allein, dass der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt. Es kommt nur darauf an, dass die GmbH sein alleiniger Auftraggeber ist.

Von Bedeutung in diesem Urteil ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein festes monatliches Gehalt von seiner GmbH bekam, selbst aber keinen Arbeitnehmer beschäftigte. Das Bundessozialgericht nimmt eine strikte Trennung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht vor. Auch wenn der Geschäftsführer steuerrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sei, kann sozialversicherungsrechtlich eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegen.

Nachdem die Entscheidung im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauffassung steht, werden wir Sie über die Wirkungen dieser Entscheidung weiter informieren.

Wichtig ist dabei insbesondere:


• Wird die Entscheidung von den Sozialversicherungsträgern übernommen?
• Greift die Entscheidung rückwirkend zum 01.01.1999?
• Wird es eine Übergangsregelung geben?
• Welche Gesellschafter-Geschäftsführer werden betroffen sein?

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