HomeLöhne und Gehälter Fachartikel

Vom Arbeitgeber übernommene Unfallkosten


Artikel vom 04.07.2007


Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dabei wird der geldwerte Vorteil entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises ermittelt.

Durch die 1%-Regelung sind nach der Rechtsprechung die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Dies gilt aber nicht für die Unfallkosten.

Mit Urteil vom 24. Mai 2007 – VI R 73/05 – hat der BFH entschieden, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.

Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde.

Fazit:

Wird ein Pkw vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen und verursacht der Arbeitnehmer auf einer Privatfahrt einen Unfall und übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten, so erhöhen die übernommenen Unfallkosten den geldwerten Vorteil und führen beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Dies gilt entsprechend, wenn während einer Dienstreise die Fahrt unter Alkoholeinfluss durchgeführt wurde. Auch in diesem Fall erhöhen die vom Arbeitgeber übernommenen Unfallkosten den geldwerten Vorteil.

Home nach oben