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Steuerermäßigung für bestimmte unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten


Artikel vom 04.07.2007


Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements soll ab 2007 eine Steuerermäßigung für bestimmte freiwillige und unentgeltliche Betreuungsleistungen eingeführt werden. Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 300 Euro im Jahr. Sie verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, wenn jeder Ehegatte für sich die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt.

Begünstigt wird die Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Somit gehören beispielsweise die Mitarbeit bei „Essen auf Rädern“ oder bei der Telefonseelsorge zu den begünstigten Betreuungstätigkeiten.

Für Betreuungsarbeit, die nicht freiwillig oder nicht unentgeltlich ausgeübt wird, wird die Steuerermäßigung nicht gewährt.

Die Erstattung von nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem tatsächlichem Aufwand steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen begründet jedoch die Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit.

Der Betrag von 300 Euro wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung kann nicht zu einer negativen Steuer führen.

Die weiteren Einzelheiten werden durch eine noch zu erlassende Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) geregelt.

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