Abgeltung entgangenen Urlaubs bei GmbH
Artikel vom 01.09.2007
a) Grundsätzliches
Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld vergütet wird. Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch um.
b) Vereinbarungen
Besonderer, über die Festlegung der Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Abmachungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bedarf es dazu nicht. Der Abgeltungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs. Dieser schuldrechtliche Abgeltungsanspruch ist jedenfalls dann wirksam, wenn der Nichtwahrnehmung des Urlaubsanspruchs betriebliche Gründe zugrunde lagen.
Das Verbot von Urlaubsabgeltungen nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist unter solchen Umständen für den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar (siehe auch BFH, BStBl 1969 II S. 327; OLG Düsseldorf vom 23.12.1999, 6 U 119/99, GmbHR 2000 S. 278).
Aus steuerlichen Gründen ist zu empfehlen, dass zur Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage
• die Gesellschafterversammlung einen Beschluss fasst, der schriftlich niedergelegt wird und
• zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer eine anschließende schriftliche
Vereinbarung getroffen wird und
• die Vereinbarung unverzüglich durchgeführt wird.