Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs
Artikel vom 15.05.2008
Bei den Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs ist eine erhebliche Änderung in der Rechtsauffassung eingetreten.
a) Bisherige Rechtsauffassung
Die steuerliche Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung von Dienstwagen regelt bisher die Lohnsteuerrichtlinie. Danach sind Zuzahlungen mit dem geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung zu verrechnen.
Die Finanzverwaltung begrenzt die Anrechnung von Zuzahlungen an den Arbeitgeber auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr. Zuschüsse, die den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr übersteigen, gehen steuerlich verloren, da eine Übertragung ins Folgejahr nicht zulässig ist.
b) Neue Rechtsauffassung
Der BFH hat mit Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06, diese Rechtsauffassung verworfen.
Nun gilt:
Bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeugs entstehen dem Arbeitnehmer Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts.
Auf das Nutzungsrecht kann die Absetzung für Abnutzung (AfA) wie auf ein materielles Wirtschaftsgut vorgenommen werden. Die AfA ist auf der Grundlage der Gesamtdauer des Nutzungsrechts zu schätzen. Die AfA stellt Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Der geldwerte Vorteil ist stets nach der gesetzlich bestimmten Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Somit entweder nach der sog. 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuch-Methode.
Die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten dient der Erzielung des geldwerten Vorteils. Insoweit ist von Werbungskosten auszugehen.
Bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten ist die Zuzahlung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer zu verteilen und als Werbungskosten verteilen.
Eine Minderung des geldwerten Vorteils (Einnahme) kommt durch die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten nicht mehr in Betracht. Dadurch entsteht vor allem eine Mehrbelastung im Bereich der Sozialversicherung.