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Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den laufenden Kosten bei der Fahrtenbuch-Methode


Artikel vom 15.05.2008


Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung und beteiligt sich der Arbeitnehmer an den laufenden Kosten, so führte diese Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer weder zu einer Minderung des geldwerte Vorteils noch zu Werbungskosten.

Nach BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06 sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und damit Werbungskosten.

Dies gilt aber nur, wenn die der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten des Arbeitnehmers nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden.

Fazit:

Pauschale Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bezahlt, mindern dagegen den geldwerten Vorteil (BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBl 2007II S. 269). Darunter fällt z.B. ein fester Betrag oder ein Betrag für die privat gefahrenen Kilometer. Aus diesem Grund ist eine solche Vorgehensweise anstelle der Tragung laufender Kosten anzustreben.
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