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Fahrtkosten bei langfristiger Fortbildung


Artikel vom 08.07.2008

 

 


Bei langfristig angelegten Fortbildungsmaßnahmen hat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten, dass die Fortbildungsstätte zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte wird und die Fahrten regelmäßig nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Dem widerspricht der BFH mit Urteil vom 10.4.2008, Aktenzeichen VI R 66/05.

 

Nimmt ein Arbeitnehmer neben seiner Vollzeittätigkeit an einer befristeten Fortbildungsmaßnahme teil, so sind die Kosten für Fahrten zur Bildungsstätte nicht nur in Höhe der Pendlerpauschale, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Selbst bei einer längerfristigen z.B. auf vier Jahre angelegten) Fortbildung wird die Bildungsstätte nicht zur weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers.

 

Bei den Fahrtkosten können somit angesetzt werden:

 

0,30 Euro den gefahrenen Kilometer oder nachgewiesene tatsächlich höhere Kosten.

 

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