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Längerfristige Bildungsmaßnahme


Artikel vom 02.03.2009

 

 


Die Finanzverwaltung vertrat bei längerfristigen Bildungsmaßnahmn bisher die Auffassung, dass nur für die ersten drei Monate die Fahrten zur Bildungsstätte mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Nach Ablauf der 3 Monate seien die Fahrten zur Bildungsstätte nur noch mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer anzusetzen.

 

In einem vom BFH zu entscheidenden Fall erzielte ein Arbeitnehmer als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dieser Vollbeschäftigung nahm er an einer Bildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur an der beruflichen Schulde X teil. Dabei wurde die Schule an 3 Tage in der Woche (neben der Hauptbeschäftigung) aufgesucht.

 

Mit Urteil vom 10.04.2008, VI R 66/05, hat der BFH entschieden, dass eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme bei einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Deshalb sind die Fahrkosten zu der Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

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