Sofortmeldung bei bestimmten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen
Artikel vom 04.05.2009
Der Gesetzgeber fordert seit dem 01.01.2009 von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Hierzu wurde die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) um den § 7 ergänzt:
„Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden“.
Von der Neuregelung betroffen sind Betriebe aus den Branchen:
- • Baugewerbe,
- • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- • Personenbeförderungsgewerbe,
- • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- • Schaustellergewerbe,
- • Unternehmen der Forstwirtschaft,
- • Gebäudereinigungsgewerbe,
- • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- • Fleischwirtschaft.
Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb und nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung des Betriebes in der Betriebedatenbank der BA entscheidend. Die wirtschaftsfachliche Einordnung durch die Bundesagentur für Arbeit ist lediglich ein erster Hinweis.
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Näheres kann aus dem zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abgestimmten Fragen- und Antwortkatalog zur Sofortmeldung entnommen werden.
Um Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmen aus den o.a. Branchen, die noch keine Betriebsnummer haben und erstmalig Mitarbeiter einstellen, umgehend eine Betriebsnummer bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen.