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Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung


Artikel vom 04.05.2009

 

 


Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde am 13.2.2009 vom Bundesrat angenommen. Dadurch soll die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Unternehmen verstärkt werden.

 

Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes:

 

• Für vermögenswirksame Leistungen - wie etwa die Arbeitnehmer-Sparzulage - die in
   Beteiligungen angelegt werden, steigt der Förderatz von 18 auf 20 Prozent.

 

• Die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von 17.900 bzw. 35.800 €
   auf 20.000 bzw. 40.000 € (Alleinstehende bzw. zusammen veranlagte Ehegatten) erhöht.

 

• Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann nicht erzwungen werden. Sie ist sowohl für
   Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer freiwillig.

 

• Die Bereitstellung der Vermögensbeteiligung kann nur zusätzlich zum geschuldeten
   Arbeitslohn erfolgen.

 

• Eine Entgeltumwandlung sieht § 3 Nr. 39 EStG nicht vor.

 

• Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von
   Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 € auf
   360 € (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz.

 

• Die Fördermöglichkeit gilt nun auch für Mitarbeiterbeteiligungsfonds.

 

• Bereits bestehende Beteiligungen genießen Bestandsschutz.

 

• Die Neuregelungen treten zum 1. April 2009 in Kraft.

 

 

 

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