Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Artikel vom 11.01.2010
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Unternehmen verstärkt werden.
Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes:
Für vermögenswirksame Leistungen – die z.B. in Beteiligungen angelegt werden - steigt der Fördersatz bei der Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 auf 20 Prozent.
Die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von 17.900 bzw. 35.800 € auf 20.000 bzw. 40.000 € (Alleinstehende bzw. zusammen veranlagte Ehegatten) erhöht.
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann nicht erzwungen werden. Sie ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer freiwillig.
Die Bereitstellung der Vermögensbeteiligung kann nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Eine Entgeltumwandlung sieht § 3 Nr. 39 EStG nicht vor.
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 € auf 360 € (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz).
Die Fördermöglichkeit gilt nun auch für Mitarbeiterbeteiligungsfonds.
Bereits bestehende Beteiligungen genießen Bestandsschutz.
Die Neuregelungen traten zum 1. April 2009 in Kraft.