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Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen


Artikel vom 03.03.2010

 

 


Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.


Bisher bestand vor allem von Seiten der Finanzverwaltung die Auffassung, dass gemischt veranlasste Reisen voll den nicht abziehbaren Aufwendungen zuzuordnen seien.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen eine Computer-Messe in USA besucht. Die Reise dauerte insgesamt 7 Tage. Davon waren 3 Tage privat veranlasst.

 

Nach der Entscheidung sind nunmehr abziehbar:

 

  • • Kongressgebühren
  • • Kosten für 4 Übernachtungen
  • • Verpflegungsmehraufwendungen
  • • Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7
Auch die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können nunmehr grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dabei müssen die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 

 

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