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Nutzung mehrerer Pkw durch eine Person


Artikel vom 08.05.2010

 

 

Sind in einem Betriebsvermögen mehrere Pkw vorhanden, so ist nach bisheriger Rechtsauffassung einem Nutzer höchstens 1 Pkw für die private Nutzung zuzuordnen. Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, so ist die private Kfz-Nutzung monatlich mit 1 % zu ermitteln.
Als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung dient der Pkw mit dem höchsten inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer.

Mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 hat der BFH entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Dies bedeutet, dass der BFH die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

 

Wichtig:
Bereits durch die Änderung der Verwaltungsanweisungen gilt seit 1.1.2010 leider nicht mehr die Aussage, dass für jeden Nutzer nur 1 Fahrzeug heranzuziehen ist. Sämtliche Pkw, die privat genutzt werden können und für die kein Fahrtenbuch vorliegt, sind der 1 %-Regelung zu unterwerfen.
Dies wird nun auch durch den Bundesfinanzhof gestützt.

 

 

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