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Benzingutscheine


Artikel vom 30.06.2006


Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen Euro-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.

Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist und bei dem zusätzlich ein Höchstwert in Euro angegeben ist, kann ebenfalls nur als Geldbezug behandelt werden (vgl. R 31 Abs. 4 Satz 7 LStR).

Wird im Gutschein lediglich die Menge und Art der Ware bezeichnete, so liegt ein Sachbezug vor. Da der Arbeitnehmer mit der Hingabe des Gutscheins durch den Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem Dritten erlangt, fließt ihm der Arbeitslohn zu diesem Zeitpunkt zu.

Beispiel:

Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „35 Liter Diesel“, der bei einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden kann. Bei Hingabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer kostete der Liter Diesel 1,18 Euro brutto. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.

Lösung:

Nachdem die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben wurde, liegt ein Sachbezug vor. Die 44-Euro-Grenze ist anwendbar.

Der Vorteil ermittelt sich wie folgt:

35 l x 1,18                                                            41,30 €

./. 4 % nach 31 Abs. 2 S. 9 LStR                           - 1,65 €

Sachbezug                                                            39,65 €

Der geldwerte Vorteil bleibt bei der Ermittlung der Einnahmen § 19 EStG außer Ansatz, da der sich ergebende Vorteil nicht mehr als 44 Euro monatlich beträgt.

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