Gemischt genutzter Pkw und private Kfz-Nutzung ab 01.01.2006
Artikel vom 31.08.2006
a) Zuordnung zum Betriebsvermögen
Nutzen Sie einen Pkw zu mindestens 10 % betrieblich, können Sie ihn insgesamt dem Betrieb zuordnen.
Konsequenz:
Die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeugs sind dem Betriebsvermögen zuzuweisen, mit der Folge, dass der Aufwand als Betriebsausgabe zu erfassen ist.
Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist allerdings steuerpflichtig.
b) Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung
Bei der privaten Kfz-Nutzung wurde rückwirkend zum 1.1.2006 eingeführt, dass die sog. 1 %-Regelung nur für solche Fahrzeuge gilt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Bei Fahrzeugen, die nur bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, ist die 1 %-Regelung ab 2006 nicht mehr anwendbar. Dies bedeutet, dass die private Kfz-Nutzung bei diesen Fahrzeugen (= Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens) durch Schätzung zu ermitteln ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorliegt.
Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, sind durch die gesetzliche Neuregelung keine Nachteile zu erwarten. Sollte kein Fahrtenbuch geführt werden, besteht die große Gefahr, dass die Finanzverwaltung den privaten Anteil sehr hoch schätzt oder evtl. sogar die Zugehörigkeit dieses gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen versagt.
Die Finanzverwaltung wird in Zukunft häufig fordern, die Betriebsvermögenseigenschaft des Fahrzeugs nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
c) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Um Nachteile zu vermeiden, hatten wir bereits mit Mandanten-Informationsbrief vom 1.1.2006 die Führung von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern angeraten. Sollte ein Fahrtenbuch nicht geführt werden, so empfehlen wir die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen, um den betrieblichen Anteil nachweisen zu können.
d) Betriebliche Fahrten
Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
e) Aufzeichnungen für repräsentativen Zeitraum
Zum Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft genügt auch die ausschließliche Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten (wie bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch). Soweit die betriebliche Nutzung nicht über 50 % liegt, kann aber der private Nutzungsanteil entsprechend der Aufzeichnungen geschätzt werden.
Hierzu führt der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom 07.07.2006 aus:
„Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.“
f) Wirkung für Folgejahre
Wurde der betriebliche Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
g) Ausführungen gelten nicht für Arbeitnehmer
Die obigen Ausführungen gelten nicht für Arbeitnehmer. Auch wenn ein Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug zu mehr als 50 % privat nutzt, verbleibt es bei der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.