Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei kleineren Mängeln
Artikel vom 10.09.2008
a) Warum Fahrtenbuch?
Sowohl der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer als auch die private Kfz-Nutzung beim Unternehmer können nach der sog. 1 %-Regelung oder aufgrund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt werden. Bei beruflichen/betrieblichen Vielfahrern ist ein Fahrtenbuch zu empfehlen, um die niedrigere private Nutzung nachweisen zu können.
b) Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Zu den beruflichen/betrieblichen Fahrten gilt u.a.:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang eingetragen werden. Dabei ist jede einzelne berufliche/betriebliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche/betriebliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden.
c) Kleinere Mängel
In einem beim Bundesfinanzhof liegenden Fall war zu entscheiden, ob kleinere Mängel zur Versagung der Ordnungsmäßigkeit führen. Dies hätte zur Folge, dass der geldwerte Vorteil bzw. die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln sind.
Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Fahrtenbuch hatte folgende Mängel:
Eine Tankfahrt wurde nicht eingetragen.
Bei 2 Werkstattrechnungen stimmten die Kilometer-Stände lt. Rechnung nicht mit den Kilometer-Ständen in dem Fahrtenbuch überein.
d) Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die vorliegenden Mängel nicht so gravierend, dass das Fahrtenbuch zu verwerfen sei. Mit Urteil vom 10. April 2008, Aktenzeichen: VI R 38/06, entschied der BFH „Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.“