Steuerbürokratieabbaugesetz
Artikel vom 18.12.2008
a) Elektronische Übermittlung der Steuererklärungen von Unternehmen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Unternehmen folgende Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln:
Einkommensteuererklärung
Gewerbesteuererklärung
Körperschaftsteuererklärung
Feststellungserklärung
Umsatzsteuererklärung
b) Elektronische Übermittlung von Gewinnermittlungen
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen folgende Unterlagen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden:
Schlussbilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
c) Zeitgleiche Durchführung von Prüfungen der Lohnsteuer und Rentenversicherung
Mit einem neuen § 42f Abs. 4 EStG wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Finanzverwaltung und die Träger der Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei den Arbeitgebern gemeinsam und zeitgleich durchführen können.
Arbeitgeber erhalten ab 1.1.2010 die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt die Durchführung zeitgleicher Außenprüfungen formlos zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Außenprüfungen besteht jedoch nicht.
d) Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen
Die Schwellenwerte entwickeln sich ab 2009 wie folgt:
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Umsatzsteuer-Voranmeldung |
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Monatlich |
Euro 7.500,00 |
Vierteljährlich |
Euro 1.000,00 |
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Wahlrecht wenn Vorsteuerüberhang über Euro 7.500,00, ob monatlich oder vierteljährlich |
Lohnsteuer-Anmeldung |
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Jährlich |
Euro 1.000,00 |
Vierteljährlich |
Euro 4.000,00 |