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Steuerbürokratieabbaugesetz


Artikel vom 18.12.2008


 

a) Elektronische Übermittlung der Steuererklärungen von Unternehmen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Unternehmen folgende Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln:

    Einkommensteuererklärung

    Gewerbesteuererklärung

    Körperschaftsteuererklärung

    Feststellungserklärung

    Umsatzsteuererklärung

 

b) Elektronische Übermittlung von Gewinnermittlungen
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen folgende Unterlagen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden:

    Schlussbilanz

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung

 

c) Zeitgleiche Durchführung von Prüfungen der Lohnsteuer und Rentenversicherung
Mit einem neuen § 42f Abs. 4 EStG wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Finanzverwaltung und die Träger der Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei den Arbeitgebern gemeinsam und zeitgleich durchführen können.

Arbeitgeber erhalten ab 1.1.2010 die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt die Durchführung zeitgleicher Außenprüfungen formlos zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Außenprüfungen besteht jedoch nicht.

 

d) Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen
Die Schwellenwerte entwickeln sich ab 2009 wie folgt:

 

 

 

Umsatzsteuer-Voranmeldung

 

Monatlich

Euro 7.500,00

Vierteljährlich

Euro 1.000,00

 

Wahlrecht wenn Vorsteuer­überhang über Euro 7.500,00, ob monatlich oder vierteljährlich

Lohnsteuer-Anmeldung

 

Jährlich

Euro 1.000,00

Vierteljährlich

Euro 4.000,00

 

 

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