Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung
Artikel vom 18.12.2008
Durch dieses Gesetz treten überwiegend zum 01.01.2009 folgende wichtigen Änderungen ein:
a) Zusätzliches Finanzierungsinstrument
Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird zeitlich befristet bis Ende 2009 ein zusätzliches Finanzierungsinstrument mit einem Volumen von bis zu 15 Mrd. € angeboten, mit dem das Kreditangebot der privaten Bankwirtschaft verstärkt wird.
In diesem Zusammenhang sind auch Haftungsübernahmen durch die KfW von bis zu 80 % und eine Abdeckung des Bankenrisikos der KfW vorgesehen, die durch eine entsprechende Bundesgarantie unterlegt werden.
b) Degressive Absetzung für Abnutzung
Bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2009 – 31.12.2010 von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wieder eingeführt.
Die degressive AfA beträgt das 2,5 fache der linearen AfA, höchstens 25 %.
Beispiel:
Nutzungsdauer 10 Jahre: degressive AfA 25 %
Nutzungsdauer 20 Jahre: degressive AfA 12,5 %
Die degressive AfA darf bei Anschaffung ab 2009 auch neben der Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden.
c) Betriebsvermögensgrenzen beim § 7g EStG
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden, werden die Grenzen des § 7g EStG erhöht.
Bei bilanzierenden Betrieben wird die Betriebsvermögensgrenze von 235.000 € auf 335.000 € erhöht.
Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern wird die schädliche Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 € erhöht.
Durch diese Erhöhung werden ab 2009 wesentlich mehr Unternehmen die Möglichkeit der Förderung durch § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonder-Abschreibung) in Anspruch nehmen können.
d) Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird erhöht. Für 2 Jahre wird ab 1.1.2009 die Steuerermäßigung auf 20 % von 6.000 € = 1.200 € verdoppelt.
Die erhöhte Förderung steht nur für Aufwendungen ab 2009 zu, bei denen die Leistung ab 1.1.2009 erbracht wurde.
e) Kfz-Steuerbefreiung
Die Kfz-Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.
Erfüllt das Fahrzeug die Euro-5 oder die Euro-6-Norm, so wird die Steuerbefreiung auf 2 Jahre ausgedehnt.