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aus Gesetzgebung und Rechtsprechung
Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten wird neu geregelt
Artikel vom 31.01.2006
Am 31.01.2006 wurden die letzten Änderungen gegenüber dem am 18.01.2006 beschlossenen Gesetzentwurf umgesetzt.
Zukünftig unterscheidet man Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist (Alleinverdiener)!
Die Alleinerziehenden und Doppelverdienerpaare können somit 2/3 der Kinderbetreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr von der Steuer absetzen. Damit muss 1/3 der Kinderbetreuungskosten künftig von den Familien selbst getragen werden.
Alleinverdienerpaare können zukünftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. 2/3 der Kosten können auch hier bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden.
Die Kinderbetreuungskosten sollen Sonderausgaben darstellen. Doppelverdiener können, wenn Sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, nicht mehr den direkten Abzug von der Steuerschuld geltend machen.
Damit werden Familien zukünftig stärker als bisher steuerlich entlastet, da bislang lediglich 1.500 Euro pro Kind und Jahr von der Steuer abgesetzt werden konnten, wenn die Aufwendungen mehr als 1.548 Euro betragen haben.