Private Kfz-Nutzung für Kastenwagen (Werkstattwagen)
Artikel vom 02.03.2009
Bei dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob für Kastenwagen, wie sie typischerweise von Handwerkern benutzt werden, ein privater Nutzungsanteil zu versteuern ist. Es stellt mithin die Frage, ob die 1%-Regel in solchen Fällen nur mittels eines Fahrtenbuchs vermieden werden kann.
Im Streitfall ist neben einem ganz normalen Pkw noch ein zweisitziger Kastenwagen, der hinten keine Seitenscheiben hat, vorhanden. Anstelle dessen ist eine Werbeaufschrift angebracht. Hinter den Vordersitzen befinden sich Materialschränke und Werkzeugfächer, die fest eingebaut sind. Eine Versteuerung von Privatfahrten und Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte erfolgte beim Kastenwagen nicht, da eine private Kfz-Nutzung nicht vorlag. Ein Fahrtenbuch wurde für den Kastenwagen nicht geführt
Das Finanzamt unterstellte für den Kastenwagen eine private Nutzung und wollte die private Nutzung mit der sog. 1 %-Methode ansetzen.
Mit Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07, entschied der BFH, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht unter die 1 %-Regelung fällt.
Will das Finanzamt trotzdem eine private Kfz-Nutzung ansetzen, so liegt die Beweislast beim Finanzamt. Das Finanzamt kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.
Durch die Entscheidung des BFH ist die Empfehlung zur vorsorglichen Führung von Fahrtenbüchern bei Werkstattwägen hinfällig.
Trotzdem sollte von Seiten des Steuerpflichtigen bei vergleichbaren Fällen in die Beweisvorsorge eingetreten werden.
Dies ist einmal eine Dokumentation der tatsächlichen Ausstattung des Fahrzeugs.