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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 


Artikel vom 02.03.2009


Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 wurde die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erhöht. Die Aufwendungen hierfür sind neben den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € jährlich, als Steuerermäßigung berücksichtigungsfähig. Bis 31.12.2008 betrug die Steuerermäßigung höchstens 600 € jährlich.


Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt handeln.
Begünstigt sind auch hier nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnkosten.


Die erweiterte Förderung wird für Leistungen und die darauf entfallenden Zahlungen gewährt, die nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

 

Die Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen für Handwerkerleistungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung und des Kontoauszugs mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen sind. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus.

 

Immer wieder geschieht es, dass Handwerkerleistungen nicht unbar, sondern bar bezahlt werden. Beim Bundesfinanzhof sollte erreicht werden, dass auch die Barzahlungen von Handwerkerrechnungen zur Steuerermäßigung führen.

 

Mit Urteil vom 20. November 2008, VI R 14/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Barzahlung einer Handwerkerrechnung nicht zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG führt. Somit ist weiterhin dringend zu empfehlen, die Handwerkerrechnungen unbar zu begleichen, da dies Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist.

 

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