Rückforderung Kindergeld durch Überschreitung Jahresgrenzbetrag
Artikel vom 04.05.2009
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann beim Kindergeld u.a. nur berücksichtigt werden, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.
Diese Jahresgrenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) war nach z.B. einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 17.10.2003 (Az. III 159/03) unbedenklich.
Wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch nur um 1 Euro über dieser Grenze liegen, so ist das gesamte innerhalb eines Kalenderjahres geleistete Kindergeld zurückzuzahlen. Diese Kappungsregelung wurde in der Fachwelt sehr wohl als nicht verfassungsgemäß angesehen.
Gegen diese Kappungsregelung wandte sich eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1874/08).
Mit Beschluss vom 6. April 2009 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Damit hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.