Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Artikel vom 06.07.2009
a) Allgemeines
Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat den Bundestag bereits passiert und wird voraussichtlich am 10.7.2009 auch seine Zustimmung durch den Bundesrat finden. Das Gesetz tritt überwiegend zum 1.1.2010 in Kraft.
Neben der vielfach diskutierten Verbesserung bei der Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen finden sich einige weitere bedeutende Veränderungen. Dies sind u.a.:
- Neuregelung bei der Vorsorgepauschale
- Änderungen bei den Unterhaltsleistungen
- Anhebung der Schwelle bei der Zinsschranke
- Verbesserung der Verlustnutzung bei der Sanierung von Körperschaften
- Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
- Einkommensgrenze für Kinder bemisst sich am Grundfreibetrag
- Erstattungsverfahren für Kapitalertragsteuer nur noch beim Steuerabzug
- Fristverlängerung beim Antrag auf Arbeitnehmersparzulage
- Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds erleichtert
- Genossenschaftswohnungen müssen in Anspar- und Auszahlungsphase selbst bewohnt werden
Zu einigen der wichtigen Änderungen finden sich nachfolgend Ausführungen.
b) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € oder 1.500 € steuerlich berücksichtigt werden.
Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z.B. Selbständige). Die Grenze von 1.500 € gilt für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.
Neben den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung - auf dem Niveau der gesetzlichen Pflichtversicherung - erfolgt eine Berücksichtigung von weiteren Vorsorgeaufwendungen.
Dies sind:
- Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld)
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
- Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind
c) Die neue Regelung
Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 Euro, bei Selbständigen also auf 2.800 €, bei Arbeitnehmern auf 1.900 €. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es insoweit zukünftig also nicht mehr geben.
Das bedeutet:
Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, dann kann er diese steuerlich vollumfänglich ansetzen.
Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen.
Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen allerdings nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Werden die tatsächlich höheren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht (Aufwand über 2.800 € bzw. 1.900 €), scheidet ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus.
d) Wiedereinführung des Sonderausgaben-Abzugs für Steuerberatungskosten?
Der Bundesrat hatte mit der Initiative vom 3.4.2009 angeregt, den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder einzuführen.
Im Gesetzesbeschluss, den der Bundestag am 19.6.2009 verabschiedet hat, ist dies nicht mehr enthalten. Es bleibt demnach bei der geltenden Regelung, wonach private Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig sind und kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Auch wenn die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzesbeschluss erst am 10.7.2009 erfolgt, ist aktuell eher nicht mit einer Wiedereinführung zu rechnen.
e) Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
Das Finanzamt kann gem. § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen darf, wenn:
- Der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat.
- Eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusspflicht nach § 148 AO vorliegt.
- Die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG herrühren.
Während die Befreiung nach § 148 Abgabenordnung und die Umsätze im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz keine Änderung erfahren haben, wird die Vorjahresumsatzgrenze von 250.000 € auf 500.000 € verdoppelt. Damit gilt die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundesländern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze im gesamten Bundesgebiet zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011. Damit gilt es im Jahr 2009 in den alten Bundesländern bei der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung zwei Umsatzgrenzen zu beachten.
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer beim Ist-Prinzip erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat.
Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer dennoch bereits bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, was das Ziel der Gesetzesänderung ist.