Jahressteuergesetz 2009
Artikel vom 11.01.2010
a) Allgemeines
Das Jahressteuergesetz 2009 wurde bereits Ende 2008 verabschiedet. Nachfolgende zwei wichtige Änderungen.
b) Private Veräußerungsgeschäfte
Die Veräußerungsfrist bei anderen Wirtschaftgütern des Privatvermögens (außer Grundstücken und Kapitalanlagen) beträgt prinzipiell 1 Jahr. Wenn aber die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens in einem Jahr als Einkunftsquelle gedient haben, erhöht sich die Veräußerungsfrist ab 2009 auf 10 Jahre.
Dies sind z.B.
- • Container, die vermietet werden
- • Pkw, die vermietet werden (auch Vermietung zwischen Ehepartnern)
Die Regelung gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2009.
Beispiel zum Container-Modell
A erwirbt am 3.1.2009 einen Container (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 20.000 Euro und vermietet ihn für 7 Jahre an die Firma X. Nach Ablauf der 7 Jahre – am 3.1.2016 – erwirbt die Firma X den Container für 9.000 Euro.
A erzielt aus der Vermietung des Containers Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Nachdem das Wirtschaftsgut zumindest in 1 Kalenderjahr als Einkunftsquelle gedient hat, beträgt die Veräußerungsfrist 10 Jahre.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
Kauf am |
3.1.2009 |
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Verkauf am |
3.1.2016 |
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Verkaufspreis |
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9.000 € |
Anschaffungskosten |
20.000 € |
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AfA (Abschreibung) |
14.000 € |
- 6.000 € |
Veräußerungskosten |
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0 € |
Verlust/Gewinn |
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+ 3.000 € |
Bei Anschaffungen bis 31.12.2008 verbleibt die 1-Jahres-Frist, auch wenn die Veräußerung erst ab 2009 stattfindet. Somit wird bei den alten Modellen auch künftig die Gewinnrealisierung ohne Steuerbelastung stattfinden.
c) Einführung eines Faktorverfahrens
Ab dem Jahre 2010 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren, um ein Faktorverfahren erweitert werden.
Beim Faktorverfahren handelt es sich um ein Wahlrecht für Ehegatten als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V.
Sinn und Zweck ist die Abmilderung der im Vergleich zur Steuerklasse IV relativ hohen Lohnsteuerbelastung bei Steuerklasse V, die bei individueller Betrachtung als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme angesehen wird. Mit dem alternativen Faktorverfahren soll ein Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Auf der anderen Seite führt die Anwendung des Faktorverfahrens bei der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV zu einem höheren Lohnsteuerabzug des Ehegatten, der bislang nach Lohnsteuerklasse III besteuert wurde.