Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen
Artikel vom 03.03.2010
Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 - VI R 7/09 - ließ der BFH die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.
Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall schwer behindert. Um dem Ehemann weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor.
Folgende Baumaßnahmen wurden vorgenommen:
- • Einbau einer Rollstuhlrampe
- • Einrichtung eines behindertengerechten Bades
- • Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum.
Die Baumaßnahmen verursachten Kosten von ca. 70.000 Euro.
Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.