Steuersatz für Pflanzenlieferung und Einpflanzen
Artikel vom 03.03.2010
Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 - hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können.
Dies bedeutet, dass gerade bei Gartenbaubetrieben, Baumschulen usw. die Pflanzenlieferung mit 7 % und die Pflanzarbeiten mit 19 % besteuert werden.
Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4.2.2010, Az. IV D 2 – S 7221/09/10001, folgende Übergangsregelung erlassen:
„Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.“