Gesetz zur Umsetzung von EU-Vorgaben
Artikel vom 08.05.2010
a) Allgemeines
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 wurde am 14.4.2010 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 386 verkündet.
Nachfolgend einige wichtige Änderungen.
b) Steuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Nach bisheriger Rechtslage kam die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) nur in Betracht, wenn die Anteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.
Mit der Neufassung entfällt diese Einschränkung. Die Arbeitnehmer können damit Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Sinne des § 90l des Investmentgesetzes auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Vermögensbeteiligungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
c) Degressive AfA
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 EStG konnte nach der bisherigen Gesetzesfassung nur für im Inland belegene Gebäude in Anspruch genommen werden.
Degressive AfA kann nun auch für Gebäude, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Mit dieser Änderung werden die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt.
Die Neuregelung gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
d) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Seit dem 1.1.2010 gelten sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Dieses Prinzip wird nun mit einer Neuregelung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ergänzt.
Ergänzend dazu beinhaltet der neue § 13b Abs. 3 UStG für Dauerleistungen (z.B. Leasingverträge, Ratenzahlungen etc.) eine jährliche Besteuerung. Bisher erfolgte die Besteuerung im Rahmen der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG erst nach der vollständig erbrachten Leistung.
e) Zusammenfassende Meldung
Ab dem 1.7.2010 wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b UStG verkürzt.
Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) zu übermitteln.
In dem neuen § 18a Abs. 1 UStG wurden zudem Erleichterungen eingeführt, so dass es bei bestimmten Größenmerkmalen (z.B. nicht mehr als 50.000 Euro innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25 b UStG) bei der vierteljährlichen Abgabe bleibt.