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Klarstellung des BMF zur 500 EUR-Bagatellgrenze bei Bauleistungen

Artikel vom 31.05.2006


Wer als Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, die mit der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu tun haben, muss besondere umsatzsteuerliche Pflichten erfüllen. Bezieht nämlich ein solcher „Bauunternehmer“ selbst Bauleistungen als Eingangsleistungen (z. B. von einem Subunternehmer), wird er dafür zum Steuerschuldner. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, die Leistung aber für private Zwecke empfängt. Das bedeutet, dass er nur den Netto-Rechnungsbetrag an seinen Geschäftspartner überweisen darf und die empfangene Leistung quasi als eigenen Umsatz anmelden muss. Wenn der leistende Unternehmer alles richtig macht, darf er in seiner Rechnung eine Umsatzsteuer auch gar nicht ausweisen. Die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend machen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aus Vereinfachungsgründen hat die Finanzverwaltung eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 500€ für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden eingeführt. Solche Arbeiten gelten deshalb nicht als Bauleistung in diesem Sinne, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500€ beträgt. Umgekehrt bedeutet diese Regelung, dass solche Leistungen die Steuerschuldnerschaft des Empfängers auslösen, wenn sie den Betrag von 500€ übersteigen. Dies führt in der Praxis zu enormen Abgrenzungsproblemen und administrativem Mehraufwand. Schließlich muss auch der leistende Unternehmer die Steuerschuldnerschaft beachten. Er darf in diesen Fällen die Umsatzsteuer nicht gesondert in Rechnung ausweisen.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Geringfügigkeitsgrenze in seinem Schreiben vom 23.01.2006 klargestellt. Danach lösen Wartungsleistungen an Bauwerken mit einem Nettowert von über 500 € nicht zwangsläufig die Steuerschuldnerschaft aus. Sie gelten nur dann als Bauleistung, wenn dabei Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Folglich können auch Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, solche Wartungsleistungen beziehen, ohne dass sie dafür die Umsatzsteuer in eigener Regie schulden. Betroffene Gewerbetreibende sollten dafür sorgen, dass die mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen befassten Mitarbeiter über diese Neuregelung informiert werden. Aus den Belegen solle sich eindeutig ergeben, ob Teile ausgetauscht worden sind. In Zweifelsfällen ist eine steuerliche Beratung angezeigt.

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