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Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten

Artikel vom 29.12.2011

 

a) Urteile des Bundesfinanzhofs

Aufwendungen für die Berufsausbildung beziehungsweise für das Erststudium werden seit 2004 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Sie können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nach § 12 Nr. 5 EStG können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind.

 

Dies sieht der Bundesfinanzhof entgegen § 12 Nr. 5 EStG anders.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen vom 28. Juli 2011 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass

  • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder
  • für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium

auch nach aktueller Rechtslage Werbungskosten sein können.

 

In jedem Einzelfall sei genau zu prüfen, ob und welche Aufwendungen des Steuerbürgers jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können.

Der BFH stellt klar, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

 

 

b) Gesetzesänderung

Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 25.11.2011 im Bundesrat angenommen. Somit kann das Gesetz in Kraft treten.

In dieses Gesetz wurden Änderungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich der Berufsausbildungskosten aufgenommen.

 

So wird nun rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt (oder rückwirkend geregelt), was der Gesetzgeber seit 2004 wollte.

Es wird in die §§ 4 und 9 EStG die Formulierung aufgenommen, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Zugleich wird ab 2012 der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrags für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium von 4.000 € auf 6.000 € erhöht.

 

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