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Keine Anerkennung von Excel-Fahrtenbüchern

Artikel vom 31.05.2006


Für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs muss dieses ordnungsgemäß geführt sein. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch“ liegt nicht vor. Lediglich die inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind durch die Finanzverwaltung festgelegt. Danach sind für dienstliche Fahrten folgende Angaben erforderlich:

• Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
• Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
• Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch einen kurzen Vermerk zu kennzeichnen.

Entscheidung


Excel-Fahrtenbücher können technisch jederzeit – ohne Spuren zu hinterlassen – nachträglich verändert werden. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 64/04 und VI R 27/05) ist ein Excel-Fahrtenbuch deshalb nicht ordnungsgemäß, d. h. steuerlich nicht anzuerkennen. Sind nachträgliche Veränderungen der zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Aufzeichnungen allerdings programmtechnisch ausgeschlossen, kann ein elektronisch erstelltes Fahrtenbuch ordnungsgemäß sein.

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