Neues aus der Rechtsprechung des BFH
Artikel vom 04.03.2008
Bewirtung freier Mitarbeiter
Bisher war strittig, ob der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe gegeben ist, wenn freie Mitarbeiter (Handelsvertreter, Fachberater) bei einer Schulungsveranstaltung der Firma, für die diese freien Mitarbeiter tätig sind, verpflegt werden.
Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.9.2007 entschieden. Dabei kommt der BFH zur Entscheidung, dass der Bewirtungsaufwand anlässlich von Schulungsveranstaltungen nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar sind, wenn an der Veranstaltung auch freie Mitarbeiter teilnehmen.
Somit ist ein Abzug von 100 % der Bewirtungsaufwendungen bei der Bewirtung von freien Mitarbeitern nicht möglich.
Ein Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid ist nicht mehr sinnvoll.
Diebstahl eines Betriebs-Pkw während einer Privatfahrt
Wurde ein Betriebs-Pkw bei einer privaten Fahrt des Unternehmers beschädigt oder entwendet, so stellte der Vermögensverlust nach der bisherigen Verwaltungsauffassung eine Betriebsausgabe dar.
Die Unfall- oder Diebstahlskosten anlässlich einer Privatfahrt mit dem betrieblichen Pkw waren bisher bei Anwendung der 1 %-Regelung mit dem sog. 1 %-Wert abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode waren derartige Kosten in die Gesamtkosten einzubeziehen und dann entsprechend den gefahrenen Kilometern auf die Nutzungsbereiche aufzuteilen.
Dieser Rechtsauffassung widerspricht der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.4.2007.
In diesem Verfahren hatte der Bundesfinanzhof über den Diebstahl eines Pkw anlässlich einer Privatfahrt zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof urteilte wie folgt:
„Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen“.
Fahrtenbuch und Eintrag einer einheitlichen Reise mit mehreren Teilabschnitten
Besteht eine einheitliche berufliche/betriebliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, z.B. mehreren nacheinander an verschiedenen Orten aufgesuchten Kunden, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.
Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen.
Etwaige Abkürzungen für beispielsweise bestimmte häufiger aufgesuchte Kunden müssen entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sein.
Freibetrag bei Betriebsveräußerung
Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so kann ein Freibetrag nach § 16 Einkommensteuergesetz in Betracht kommen. Voraussetzung ist u.a. die Vollendung des 55. Lebensjahrs.
Beim Bundesfinanzhof war darüber zu entscheiden, ob das 55. Lebensjahr bereits bei Beginn der Veräußerung oder erst im Laufe des Veräußerungsjahres vollendet sein muss.
Mit Urteil vom 28. November 2007 X R 12/07 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Freibetrag des § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz nur gewährt werden kann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat.
Gewinntantieme und Jahresfehlbeträge
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) erhalten sehr häufig eine Gewinntantieme. Die Bemessungsgrundlage hat als Ausgangsbasis sehr häufig den handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Dies ist aber steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. September 2007 I R 73/06).
Die Jahresfehlbeträge müssen dabei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden.
Sollte diese Rechtsprechung nicht beachtet werden, führen abweichende Tantiemevereinbarungen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dabei ermittelt sich die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und der Tantieme, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
Übernahme von Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie
Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung auf Grund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Somit liegt im Grundsatz bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn vor.
Die Anerkennung hängt aber von der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung ab. Dadurch wird das ganz überwiegende betriebliche Interesse dokumentiert. Die Vereinbarung muss eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden beinhalten, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Parkplatzgestellung durch Arbeitgeber
Die steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber ist durch den Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980 geregelt. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern.
Das Finanzgericht Köln hatte aber mit Urteil vom 15.03.2006 entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei.
Die Finanzverwaltung hält jedoch an ihrer bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung fest. Damit bleibt es bei einer generellen Nichtbesteuerung.
Winterbeschäftigungs-Umlage
Die Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes müssen sich an der Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage beteiligen. Diese Finanzierung erfolgt aus versteuertem Einkommen und dient dem Erhalt der Arbeitsplätze in der Schlechtwetterzeit.
Daher stellt der Beitrag Werbungskosten dar.
Arbeitgeber können diese Umlage in einer freien Zeile der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als freiwillige Angabe ausweisen.
Das später gezahlte Wintergeld ist nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (so auch OFD Koblenz vom 5.4.2007).
Private Steuerberatungskosten
Gegen die Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben sind mittlerweile zwei Klagen vor den Finanzgerichten anhängig:
Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen: 10 K 103/07
Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 5 K 186/07
Wird gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt, kommt ein Ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht.
Die Entscheidung, ob das Verfahren ruht, steht im Ermessen des Finanzamts.
Abgabe von Einkommensteuererklärungen nach
Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen ![]()
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 wurde die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz aufgehoben. Diese Gesetzesfassung ist regelmäßig erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung können Einkommensteuererklärungen ab 2005 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, welche mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden.
Beispiel 1
Die Einkommensteuererklärung für 2004 kann bis zum 31.12.2008 beim Finanzamt eingereicht werden.
Beispiel 2
Die Einkommensteuererklärung für 2007 kann bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingereicht werden.
Bitte beachten:
Die bereits ausgegebenen Einkommensteuererklärungsvordrucke für 2007 berücksichtigen noch den alten Rechtsstand von August 2007 und weisen daher noch auf die nun aufgehobene Zweijahresfrist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung hin.
Umbau eines Großraum- in Einzelbüros als Erhaltungsaufwand
Bei höheren Ausgaben im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist häufig Streitthema, ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand vorliegt. Während Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe im Jahr der Zahlung abzugsfähig ist, muss Herstellungsaufwand mehrjährig über die AfA bei Verteilung auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Einem vor dem BFH ausgefochtenen Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein vorher an eine gewerbliche Mieterin überlassenes Großraumbüro wurde unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in vier Einzelbüros umgebaut, die Elektroinstallation erneuert und anschließend an einen Steuerberater sowie eine GmbH vermietet. Finanzverwaltung und FG sahen hierin wegen Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit Herstellungsaufwand.
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bilden nach dem HGB unabhängig von ihrer Höhe Herstellungskosten, wenn sie für eine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Eine Erweiterung liegt z. B. bei Aufstockung/Anbau, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder Substanzvermehrung vor. In einer Verwaltungsanweisung nennt das BMF das Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden als Beispiel für eine Substanzvermehrung.
Der BFH setzt sich über die Auffassung des BMF hinweg und nimmt folgende Abgrenzung vor: Als Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts ist auch eine Funktions- oder Wesensänderung anzunehmen. Bei einem vorhandenen Gebäude käme die Änderung der Zweckbestimmung eines Gebäudeteils in Betracht. Dies war auszuschließen, weil die Zwischenwände dem Gebäude nicht das bautechnische Gepräge gaben. Eine Erweiterung konnte der BFH ebenso ausschließen, weil kein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wurde. Bei der Prüfung einer wesentlichen Verbesserung hält der BFH an seiner Rechtsprechung fest: Hierfür ist erforderlich, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster, von Grund auf erneuert werden. Im Streitfall traf das nur auf die Elektroinstallation zu. Insoweit lag trotz des Einbaus neuer Gegenstände sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor.
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung zu würdigen. Das Merkmal der Erweiterung tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung zurück. Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung zu behandeln.