Änderungen bei der Einsatzwechseltätigkeit ab 2006
Artikel vom 31.01.2006
Hat ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern wird er typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt, liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor.
Zum Beispiel bei:
• Bau- und Montagearbeitern
• Mitgliedern einer Betriebsreserve für Filialbetriebe
• Auszubildenden, bei denen keine Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte
angesehen werden kann
• Zeitarbeitern
• Glas- und Gebäudereinigern
• Kranken- und Altenpflegern bei häuslicher Pflege
• Politessen im Außendienst.
Keine Einsatzwechseltätigkeit über aus:
• Zeitungs- und Zeitschriftenzusteller einem vom Arbeitgeber festgelegten Zustellbezirk
• Werkschutzleute, die an verschiedenen Stellen eines bestimmten Firmengeländes
ihren Dienst verrichten.
• Kommunalarbeiter, die in einem vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsgebiet ihren Dienst verrichten.
Grundsätzlich stellt sich die Frage in welchem Umfang Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Fahrtkosten
Bei auswärtiger Übernachtung dürfen die Fahrtkosten für die Wege zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der auswärtigen Einsatzstelle steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden – und zwar unabhängig von der Entfernung. Die bislang notwendige Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Einsatzort ist nicht mehr gültig.
Fährt der Mitarbeiter die Einsatzstelle von zu Hause aus an, gelten grundsätzlich die Dienstreisegrundsätze. Somit können die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber erstattet werden.
Kehrt der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnort zurück, ist die steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt.
Verpflegungsmehraufwand
Bis zum 31.12.2005:
Unabhängig von der Dauer des auswärtigen Einsatzes dürfen Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Ab 01.01.2006:
Die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur noch für die ersten 3 Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte steuerfrei erstattet werden.