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Sonderabschreibung nach § 7g EStG auch ohne Rücklage


Artikel vom 31.08.2006


§ 7g EStG eröffnet die Möglichkeit von Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe. Damit aber die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann, muss für das investierte Wirtschaftsgut in einem Wirtschaftsjahr vorher eine Rücklage nach § 7g EStG gebildet worden sein.

Wird ein Betrieb erst eröffnet, so liegt kein vorhergehendes Wirtschaftsjahr vor. Trotzdem forderte die Finanzverwaltung vor Betriebseröffnung die verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts und die Bildung einer Rücklage. Ausnahmen bestehen lediglich für Existenzgründer, die in den letzten 5 Jahren vor Betriebseröffnung keine anderen Gewinneinkünfte erzielten.

Wenn vor Eröffnung des Wirtschaftsjahrs mangels verbindlicher Bestellung eine Rücklage nach § 7g EStG nicht möglich war, wurde eine Sonder-Abschreibung nach § 7g EStG nicht anerkannt.

Das Gesetz fordert hier vom Steuerpflichtigen ein Handeln, das er nicht erfüllen kann (Sonder-Abschreibung nur wenn Rücklage – Rücklage nur, wenn vorher Wirtschaftsjahr).

Nachdem das Gesetz einen nicht erfüllbaren Tatbestand fordert, kann das Gesetz nicht greifen. Diese Rechtsauffassung teilt nun auch der Bundesfinanzhof.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 2006, X R 43/03, kann ein Steuerpflichtiger die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.
 

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