Steuervorteile durch Pflegeleistungen
Artikel vom 30.09.2006
Kernproblem
Privat veranlasste Aufwendungen sind in der Regel nur eingeschränkt Steuer mindernd als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Der Fiskus fördert jedoch bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2003 haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) durch Steuerermäßigungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Rückwirkend zum 01.01.2006 ist der direkt von der Einkommensteuer abziehbare Betrag für die Inanspruchnahme von als haushaltsnahen Dienstleistungen für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen von 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt worden.
Rechtslage
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuer abziehen. Damit können nun tatsächlich entstandene Aufwendungen bis zu 6.000 EUR pro Jahr anteilig sofort von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der Abzug setzt voraus, dass bei der gepflegten oder betreuten Person ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI besteht (Pflegestufe I, II oder III) oder Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden. Pflegebedürftig sind Personen, die körperlich, geistig oder seelisch krank oder behindert sind und die bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Hilfe benötigen (§ 14 SGB XI).
Begünstigte Aufwendungen
Begünstigt sind insbesondere die Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, deren teilweiser oder vollständiger Übernahme oder der Beaufsichtigung oder Anleitung des Pflegebedürftigen bei Vornahme der Verrichtungen. Die Pflege- und Betreuungsleistungen können im Haushalt des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen erbracht werden, z. B. bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Sie können auch im Haushalt der zu betreuenden bzw. zu pflegenden Person erbracht werden. Über die Pflege- und Betreuungsleistungen muss eine Rechnung vorliegen. Darüber hinaus muss die Zahlung über das Konto des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen laufen. Auf die Pflege- und Betreuungsleistungen sind die von der Pflegeversicherung gezahlten Leistungen anzurechnen.
Praxishinweis
Der Steuerabzug von haushaltsnahen Dienstleistungen für Pflege- und Betreuungsleistungen ist neben anderen haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Handwerkerleistungen) zusätzlich möglich. Sollten mehrere Personen Pflege- und Betreuungsleistungen für ein und dieselbe zu pflegende bzw. zu betreuende Person übernommen haben, kann jeder Steuerpflichtige für die von ihm getragenen Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen des Höchstbetrags von 1.200 EUR eine Steueranrechnung beantragen. Zwei in einem Haushalt zusammenlebende Alleinstehende die eine Pflegeperson betreuen, können den Höchstbetrag von 1.200 EUR insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG).
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