Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen
Artikel vom 11.12.2006
Schüttet eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Gewinne an ihre Gesellschafter aus, so unterliegt die Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer.
Bei Gewinnausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.
• Wird im Gewinnausschüttungsbeschluss ein Auszahlungstag genannt, so fließen die Gewinnausschüttungen dem Gesellschafter an diesem Tag zu. An diesem Tag entsteht auch
die Kapitalertragsteuer.
• Falls im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Auszahlungstag genannt wird, gilt der
Kapitalertrag am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen. Wird nun eine
Gewinnausschüttung am 28.12.2006 beschlossen und kein Auszahlungstag genannt,
so ist die Kapitalertragsteuer bereits am 29.12.2006 an das Finanzamt anzumelden und
abzuführen. Die Steuer muss in diesem Fall am 29.12.2006 auf den Konten den Finanzamts eingegangen sein oder ein Abbuchungsauftrag liegt vor.
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