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Scheckzahlung ab 01.01.2007


Artikel vom 11.12.2006


Ab 01.01.2007 gilt bei der Bezahlung durch Scheck nicht mehr der Tag des Eingangs als Zahlungstag, sondern erst der dritte Tag nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt.

Wird der Scheck am letzten Tag der Fälligkeit beim Finanzamt eingereicht, so entsteht künftig ein Säumniszuschlag.

Beispiel:

Die Einkommensteuer-Nachzahlung für 2005 in Höhe von 10.470 Euro ist fällig am 08. Januar 2007. Der Steuerpflichtige reicht am 08. Januar 2007 beim Finanzamt einen Verrechnungsscheck ein, der seinem Konto am 15. Januar 2007 belastet wird.

Lösung:

Ab 01.01.2007 gilt bei Schecks als Zahlungstag der dritte Tag nach der Scheckeinreichung.

ESt 2005 fällig am

 08.01.2007

Scheck eingereicht am

08.01.2007

Schuld gilt als beglichen am

11.01.2007

Somit Fristversäumnis nach § 240 AO

Schonfrist gilt nicht für Scheckzahlung

Bemessungsgrundlage für SZ

10.470 Euro

Abgerundet auf volle 50

10.450 Euro

SZ 1 % für den angefangenen Monat
104,50 Euro

 

Fazit

Werden Steuerschulden mit Schecks bezahlt, ist sicherzustellen, dass der Scheck spätestens am 3. Tag vor der Fälligkeit beim Finanzamt eingegangen ist. Im vorliegenden Beispiel wird der Säumniszuschlag vermieden, wenn der Scheck beim Finanzamt spätestens am 5. Januar 2007 eingegangen ist.

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