Erwerb eines Domain-Namens
Artikel vom 28.02.2007
Bisher war nicht geklärt, ob die Aufwendungen für den Erwerb des Domain-Namens zu Anschaffungskosten für ein abnutzbares Wirtschaftsgut führen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006, III R 6/05, sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend machen. Ebenso wenig kann er eine Absetzung für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist.
Allerdings ist weiterhin ungeklärt, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet.
![]()