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Bundestag stimmt dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 am 25.05.2007 in veränderter Fassung zu


Artikel vom 20.06.2007


Grundlage des Beschlusses ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.03.2007 in der vom Finanzausschuss des Bundestages am 23.05.2007 leicht veränderten Fassung. Die Reform soll zum 01.01.2008 (teils auch zum 01.01.2007 bzw. 01.01.2009) mit diversen Neuerungen in Kraft treten. Hier stellen wir Ihnen eine Auswahl der praxisrelevantesten Änderungen (Details zu den Änderungen und deren steuerlichen Auswirkungen stellen wir Ihnen auch im Rahmen des Mandantenseminars 2007 im Oktober) vor:

 

•   Die Begünstigung nach § 7g EStG (Ansparabschreibung, in Zukunft Investitionsabzugsbetrag) wird verändert. Anwendungsvoraussetzungen: Bei bilanzierenden Unternehmern kann die Regelung angewendet werden, wenn der Wert des Betriebsvermögens 235.000 EUR nicht übersteigt. Freiberufler können die nur noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn der Gewinn 100.000 EUR nicht übersteigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird auf einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR abgestellt. Der Unternehmer muss das Wirtschaftsgut, für das die Ansparabschreibung gebildet werden soll, gegenüber dem Finanzamt seiner Funktion nach benennen. Weiterhin wurde der Begünstigungszeitraum (Investitionsfrist) von bislang 2 Jahre auf das Jahr der Bildung und die 3 folgenden Jahre ausgeweitet. Der Abzugsbetrag darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

•    Es wird eine Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften mit anschließender Nachbelastung bei Entnahmen eingeführt, beschränkt auf laufende Einkünfte. Soweit Gewinne thesauriert werden, soll die Steuerbelastung der von Kapitalgesellschaften entsprechen, der Steuersatz soll dabei 28,25 % - zzgl. Solidaritätszuschlag - betragen. Einen Antrag kann stellen, wer zu mehr als 10% am Gewinn beteiligt ist oder dieser für ihn mehr als 10.000 EUR beträgt. Bei späterer Entnahme soll eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssatz für Dividenden erfolgen.

•    Die degressive Abschreibung wird abgeschafft.

•    Die Regelungen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern werden verändert. Wirtschaftsgüter mit AHK bis zu 150 EUR sind - zwingend - sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren AHK mehr als 150 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Besondere Aufzeichnungsvorschriften entfallen. 

•    Die Körperschaftsteuer wird auf 15 % abgesenkt und die Gewerbesteuer so angepasst (Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf einheitlich 3,5 %), dass die Gesamtbelastung 29,83 % nicht übersteigt.

•    Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, entfällt das Halbeinkünfteverfahren. An diese Stelle tritt das Teileinkünfteverfahren. Dabei bleiben 40 % von der Steuer freigestellt, so dass 60 % besteuert werden. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile. Korrespondierend dazu sind die Werbungskosten in diesem Zusammenhang zu 60 % abzugsfähig.

•    Die Regelungen zum sog. „Mantelkauf“ werden verändert. In Zukunft soll für die Berücksichtigung der vorgetragenen Schulden nur noch darauf abgestellt werden, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb von 5 Jahren, ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustvortrags, bei mehr als 50 % geht der Verlustvortrag komplett verloren.

•   Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Dafür wird die Steuermesszahl auf 3,5 % abgesenkt und der Anrechnungsfaktor wird von 1,8 auf 3,8 bei der Einkommensteuer erhöht. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer ist die Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähig

•   Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfällt, dafür werden 25 % aller Zinsen hinzugerechnet. Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist klargestellt worden, dass bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nur nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechende Skonti und Boni berücksichtigt werden, geschäftsübliche Skonti und Boni bleiben unberücksichtigt. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Dieser wird bei mobilen Wirtschaftsgütern mit 20 % und bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 75 % pauschaliert.

•   Allerdings wird ein Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile von 100.000 EUR gewährt. Anhebung der Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividenden- erträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften von 10 % auf 15 %.

•   Für private Kapitalerträge wird ab 01.01.2009 eine Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. Soli und KiSt) eingeführt werden (auf Zinsen, 100 % der Dividenden und bei privaten Veräußerungsgeschäften, die jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind). Das Halbeinkünfteverfahren wird gleichzeitig abgeschafft. Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass dann die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Zur Abführung der Kirchensteuer ist gegenüber den Banken zu erklären, welcher Konfession der Steuerpflichtige angehört. Nicht unter die Abgeltungsteuer fallen Zinsen und Einnahmen aus stillen Beteiligungen, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind oder ein Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person) zumindest mit 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

•   Für Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nach geltendem Recht nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beträgen als Ertrag anzusetzen ist, ist die Abgeltungssteuer nicht anwendbar.

•   Die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte wird neu geregelt. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden – unabhängig von der Beteiligungshöhe – als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Damit wird einerseits eine Einbeziehung in die Abgeltungsbesteuerung ermöglicht, andererseits aber auch ein Wegfall der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr erreicht. Die Neuregelung gilt aber erst für Verkäufe von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Gleiches gilt auch für Optionsgeschäfte und andere Termingeschäfte. 

•   Für private Anleger wird ein Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 801 EUR eingeführt (Zusammenfassung von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

•   Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt mit 10 Jahren unverändert. Für andere Wirtschaftsgüter (nicht für die dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Wertpapiere u. ä. Finanzinnovationen) verbleibt es bei einem Jahr Spekulationsfrist. Werden aus einem solchen Gegenstand Einkünfte erzielt, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. Die Freigrenze wird auf 600 EUR angehoben.

•   Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden dürfen. 

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