Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen
Artikel vom 01.09.2007
Anforderungen an Handwerkerrechnungen
a) Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen nach § 35a EStG ab 2006
Seit dem 1.1.2006 wird die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen gesondert geregelt. Die Aufwendungen hierfür sind neben den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 %, maximal 600 € jährlich, als Steuerermäßigung berücksichtigungsfähig. Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt handeln. Begünstigt sind aber nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitskosten.
b) Was sind Arbeitskosten?
Zu den Arbeitskosten rechnen:
- Lohnkosten
- Fahrtkosten
- Maschinenkosten
Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.
c) Anforderung an Handwerkerrechnung
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
Dies gilt auch, wenn ein sog. Einheitspreis vereinbart wurde. Auch beim Einheitspreis müssen sowohl Material als auch die Arbeitskosten getrennt aufgeführt werden.
Der Satz "Im Rechnungsbetrag in Höhe von € ... sind Materialkosten in Höhe von € ... brutto enthalten.“ ist ab 2007 nicht mehr zulässig.
Sollte kein gesonderter Ausweis der Arbeitskosten erfolgen, wird die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung versagen.
d) Rechnung und unbare Zahlung
Für alle Ermäßigungstatbestände des § 35a EStG besteht die Voraussetzung, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen sind.
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