Erleichterungen für Vereine und Ehrenamt
Artikel vom 01.09.2007
Der Deutsche Bundestag hat am 06.07.2007 das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Dieser soll das Gesetz nach dem gegenwärtigen Zeitplan am 21.9.2007 beschließen. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Insbesondere folgende Änderungen sind für die Vereinspraxis relevant:
Gemeinnützigkeitsrecht
Den Gemeinnützigkeitsstatus nach derzeitiger Gesetzesregelung (§§ 52 ff. AO) zu erhalten, ist bei der gesellschaftspolitischen Zweckverfolgung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts nicht einfach. Über die bisher abschließende Aufzählung von gemeinnützigen Zwecken in der Abgabenordnung (AO) gibt es immer wieder höchstrichterliche Einzelfallentscheidungen. Vor allem dann, wenn sich die Förderung der gemeinnützigen Zwecke nach Satzung und beabsichtigter Geschäftsführung nicht klar zuordnen lässt. Um mögliche Streitfälle auszuschließen, wurde eine parlamentarische Lösung gefunden. Die Finanzbehörden der einzelnen Bundesländer sollen die Möglichkeit erhalten, Zwecke von Vereinen/Verbänden auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht im Gesetzeskatalog der AO aufgeführt sind. Vereine als Antragsteller haben damit den Vorteil, dass man ggf. nicht erst eine Gesetzesänderung abwarten muss, bevor die Tätigkeiten als gemeinnützig anerkannt werden. Hiervon ausgehend, wird es wohl eine zentrale Stelle innerhalb der Landesfinanzverwaltung eines Bundeslandes geben, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und dem Verein über die gemeinnützige Bestätigung entscheiden kann. Dabei kann es nur um die Beurteilung für neue gesellschaftspolitische Zweckerfüllungen als Satzungszweck gehen. Zudem werden sich trotz Länderzentralbehörde die einzelnen Bundesländer insgesamt über neue Gemeinnützigkeitszwecke verständigen. Ansonsten entscheiden nach wie vor die Finanzämter über den Gemeinnützigkeitsstatus gerade bei Vereinsneugründungen. Es muss zudem mit einer Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO9 im Anschluss an das abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren gerechnet werden.
Übungsleiterfreibetrag
Die bisherigen Kriterien werden abgesehen von der Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags unverändert übernommen. Entsprechend ist es erforderlich, dass für die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags die unmittelbaren Tätigkeiten nur für eine gemeinnützige Körperschaft ausgeübt werden. Zu beachten ist hierbei wie bisher das Merkmal der Nebenberuflichkeit. Weiterhin nicht begünstigt sind z. B. handwerklich ausgerichtete Dienste für den Verein, etwa als Platzwart, Hausmeister etc. oder die Erbringung von reinen Fahrdiensten. Selbst bei hohem privatem Zeitaufwand findet die Übungsleiterfreibetragsregelung keine Anwendung für Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter oder auch Geschäftsführer. Eine alternative Steuervergünstigung für diesen Personenkreis bietet allerdings die neue Ehrenamtpauschale. § 3 Nr. 26 EStG wird dahingehend geändert, dass der bisherige Höchstbetrag von 1.848 EUR auf 2.100 EUR angepasst wird. Dies bedeutet, dass monatlich mit Wirkung ab 2007 bis zu 175 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden können (bisher 154 EUR). Die rückwirkende Anwendung des erhöhten Freibetrags ist ab Jahresanfang 2007 vorgesehen. Das Gesetz kann erst nach Verkündung in Kraft treten. Somit sollte bei der Entgeltpraxis in den Vereinen/Verbänden die Erhöhung des Freibetrags auch erst ab diesem Zeitpunkt bei laufenden Entgeltabrechnungen genutzt werden. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, können theoretisch nach Verkündung im Einvernehmen mit dem begünstigten Übungsleiter die restlichen Freibeträge genutzt werden. Dies setzt eine Vertragsanpassung/Modifizierung voraus. Zudem muss bei Vergütungen über den geltenden Freibetrag darauf geachtet werden, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Neumeldungen erfolgen. Wobei die Erhöhung des Freibetrags stets im Zusammenhang mit der zutreffenden Vergütungshöhe abgerechnet bzw. berücksichtigt werden sollte.
Ehrenamtsfreibetrag
Vorstandsarbeit in gemeinnützigen Vereinen/Verbänden erfolgte bislang immer nur auf rein ehrenamtlicher Basis. Ersetzt werden konnten bislang nur die tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen im Interesse der gemeinnützigen Körperschaft. Darunter fielen Reisekosten, Telekommunikationskosten oder sonstige Aufwendungen zum Ersatz gegen Beleg/Nachweis. Pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter oder sonstige engagierte Vereinsmitarbeiter für die Abgeltung des eigenen Aufwands z. B. für Telefon, PC, Handy oder Fax-Gebühren waren bisher nicht steuerfrei. Dies gilt auch für sonstige Fahrkosten, die nicht als Reisekosten für Vereins-Dienstreisen ersetzt wurden. Neu ist nun mit Wirkung 2007, dass ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 EUR pro Jahr eingeführt wird. Zielsetzung ist, dass in pauschaler Weise der angefallene Aufwand für nebenberuflich tätige Personen abgegolten wird. Dies bedeutet konkret, dass Vereine/Verbände dem im Nebenberuf engagierten Mitglied oder Vereinshelfer eine steuer- sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung pauschal auszahlen können. Liegt die Aufwandsentschädigung höher als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Rein rechnerisch könnte dies bedeuten, dass man pauschale Aufwandsentschädigungen für die nebenberufliche Mitarbeit im gemeinnützigen Bereich mit ca. 41 EUR pro Monat ohne Steuer und Sozialversicherungskonsequenzen abgelten könnte; eine Auszahlung des Betrags natürlich vorausgesetzt. Es wird an dieser Stelle empfohlen, die geltende Vereins- oder Verbandssatzung zu überprüfen. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung widerspricht häufig den noch in den Satzungen vorhandenen Grundsätzen der Erwähnung der rein ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung müsste daher in die Satzung der konkrete Hinweis auf eine pauschale Aufwandsentschädigung aufgenommen werden. Noch ein ergänzender Hinweis: Dieser neue Steuerfreibetrag wird – bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit – nicht zusätzlich zu den vorhandenen, weiter geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) oder § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) gewährt.
Zweckbetriebsgrenzen
Wenn sich gemeinnützige Körperschaften auch wirtschaftlich bestätigen, sieht die AO eine besondere Zweckbetriebsgrenze vor: Bislang fällt bei den Bruttoeinnahmen, also Einnahmen aus dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, bis zu einer Steuerfreigrenze von 30.678 EUR keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an. Unzählige Vereine liegen mit ihren Bruttoeinnahmen etwa aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder Werbeeinnahmen unter dieser Besteuerungsfreigrenze. Diese Zweckbetriebsgrenze besteht unverändert seit 1990. Seit einiger Zeit hat sich jedoch die Einnahmesituation der Vereine spürbar verändert. Über die Verständigung im Finanzausschuss wurde im Bundestag einer moderaten Erhöhung der Steuerfreigrenze auf 35.000 EUR zugestimmt. Vereine/Verbände sollten daher diese geplante Anhebung der Zweckbetriebsgrenze ggf. noch im Vereinsjahr 2007 nutzen. Darauf hinzuweisen ist, dass eine geringfügige Überschreitung der steuerpflichtigen Einnahmen in der Konsequenz nicht unbedingt zur Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht führt. Liegt der Verein über 30.678 EUR an Bruttoeinnahmen bzw. 35.000 EUR im Steuerjahr 2007, wird zunächst eine Gewinnermittlung, meist durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, erforderlich. Ergibt sich eine Gewinnsituation, fällt erst nach Abzug der besonderen Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge Steuer an.
Spendenrecht/Stiftungsrecht
Hierzu folgender Kurzüberblick zu den geplanten Änderungen:
• Vereinfachung und Anhebung der Spenden-Höchstgrenzen (Erhöhung der Abzugsgrenzen auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte, Anhebung der Umsatzgrenze auf 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter);
• Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. Dafür soll jedoch der Spendenrücktrag ab 2007 entfallen;
• die Spendenhaftung wird von bisher 40% auf 30% herabgesetzt;
• erleichterter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine;
• bei Großspenden Abschaffung des bisher zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags;
• Kleinspenden bis zu 200 EUR können künftig ohne Vorlage einer hierfür ausgestellten Zuwendungsbestätigung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies erleichtert in der Vereinspraxis kleinere Aktionen über Spendenaufrufe, wenn z. B. bereits ein auf den Verein lautender Übungsweisungsträger beigefügt wird. Dies bedeutet eine Verdoppelung des Betrags gegenüber der bisherigen Regelung (100 EUR). Weit großzügiger sind noch die neuen Steuervergünstigungen die Gründung von Neustiftungen zu Gunsten bestehender Stiftungen, nachhaltig gefördert werden. Die wichtigsten Aussagen dazu: 1. Ausdehnung des bisherigen Gründungshöchstbetrags (§ 10b Abs. 1 a EStG) auf alle Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung und Anhebung auf 1 Mio. EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr. ; 2. Wegfall des Abzugsbetrags (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG) von 20.450 EUR
Hinweis: Es besteht ein ausdrückliches Wahlrecht zwischen altem und neuem Spendenrecht für den Veranlagungszeitraum 2007. Gerade bei Großspenden sollten die steuerlichen Auswirkungen beim Spender bei Zahlungen/Leistungen im Steuerjahr 2007 im Rahmen der Abgabe der ESt-Erklärung individuell geprüft werden.
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