Die wichtigsten Änderungen durch die Unternehmensteuerreform bei der Einkommensteuer
Artikel vom 01.11.2007
a) Geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Gewinneinkünften
Bis 2007 können selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung /Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Ab 2008 ist bei den Gewinneinkünften wie folgt vorzugehen:
• Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 150 € (netto) je Wirtschaftsgut stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar.
• Betragen die Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 €, so ist ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Problem: Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Nach der derzeitigen Gesetzesfassung ist eine Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten vorzunehmen. Für die Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) ändert sich nichts. Die Grenze von 410 € bleibt bei den Überschusseinkünften wie bisher erhalten.
b) Investitionsabzugsbetrag
Die bisher sehr beliebte Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG), auch Ansparabschreibung genannt, wird durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt.
Für den Investitionsabzugsbetrag wurden folgende Regeln geschaffen:
• Der Investitionsabzugsbetrag wird nicht mehr in der Bilanz gebildet. Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz vom Gewinn abgezogen. Der Investitionsabzugsbetrag kann daher nur noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung aber nicht in der Handelsbilanz berücksichtigt werden.
• Die bisherige Ansparabschreibung war nur für neue Wirtschaftsgüter möglich. Dies wurde nun verbessert. Der neue Investitionsabzugsbetrag kann auch für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.
• Der Investitionszeitraum wurde von zwei auf drei Jahre erhöht.
• Der Investitionsabzugsbetrag kann je Betrieb bis insgesamt 200.000 € gebildet werden. Die Rücklage nach § 7g EStG war konnte bisher bis 154.000 € gebildet werden.
• Der Ansatz des Investitionsabzugsbetrags kommt nur in Betracht, wenn das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Unternehmen 235.000 € nicht übersteigt.
• Wird der Gewinn durch eine sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist die Bildung nur möglich, wenn der Gewinn vor Investitionsabzugsbetrag 100.000 € nicht übersteigt.
• Wird die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt, so ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückwirkend zu versagen. Bisher wurde nach 2 Jahren die Rücklage nach § 7g EStG mit Gewinnzuschlag aufgelöst.
• Durch eine rückwirkende Auflösung bei Nichtinvestition entstehen auf die Steuernachzahlung noch Zinsen von monatlich 0,5 %.
• Der Investitionsabzugsbetrag findet bereits Anwendung bei Wirtschaftsjahren, die zum 31.12.2007 enden.
c) Degressive Absetzung für Abnutzung
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) ist für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht mehr möglich. Für die Investitionen ab dem 1.1.2008 sieht das Einkommensteuergesetz nur noch die lineare AfA vor.
Die degressive AfA ist eindeutig vorteilhafter als die lineare AfA. Sollte eine Investition in den nächsten Monaten geplant sein, so empfiehlt sich wegen der degressiven AfA ein Vorziehen der Investition in das Jahr 2007.
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