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Die wichtigsten Änderungen durch die Unternehmensteuerreform bei der Körperschaftsteuer


Artikel vom 01.11.2007


a) Streichen der Verlustvorträge bei Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Verlustvorträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer können bei Übertragungen ab 2008 nicht mehr genutzt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:


• Übertragung innerhalb von 5 Jahren und
• Übertragung von mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte und
• Übertragung an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe.

Jedes dieser 3 Kriterien muss erfüllt sein, damit die Verluste teilweise oder ganz verloren gehen.

Sämtliche Übertragungen werden erfasst

Der Gesetzgeber möchte mit der Neuregelung jede Form der Veränderung im Gesellschafterbestand der Körperschaft erfassen; gleichgültig, ob sich dies nur auf die Verteilung der Stimmrechte oder auf die Beteiligung an sich bezieht.

Es spielt keine Rolle, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Lediglich der Erbfall dürfte wohl ausgenommen sein.

Vollständiger oder anteiliger Verlustuntergang

Nach dem neuen § 8c Körperschaftsteuergesetz kommt es 2 Stufen des Verlustuntergangs.

Die Einordnung hängt davon ab, in welchem Umfang Anteile oder Stimmrechte innerhalb des 5 Jahreszeitraums übertragen werden:


• Übertragung von mehr als 25%, aber maximal 50%: anteiliger Untergang der Verluste
• Übertragung von mehr als 50%: Untergang der gesamten Verluste

Zeitliche Anwendung

Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und erfasst sämtliche Übertragungen, die nach dem 31.12.2007 erfolgen. Für Übertragungen bis zu diesem Datum gilt noch die alte Mantelkaufregelung.

Aufgrund der Verschärfung der Gesetzeslage kann es sich empfehlen, Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen ggf. noch 2007 durchzuführen.

Neuer Körperschaftsteuersatz

Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist die Senkung der nominellen Steuersätze für Körperschaften durch die Unternehmenssteuerreform, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können und den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu machen.

Vor diesem Hintergrund wird der Körperschaftssteuersatz ab 2008 von 25% auf 15% abgesenkt. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400% beträgt die nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähige Gewerbesteuer 14%, so dass sich mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag - zusammen 15,83% - eine Steuerbelastung von insgesamt 29,83% ergibt.

c) Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung

Während die Unternehmenssteuerreform die Steuerlast auf Gesellschaftsebene mindert, ergibt sich durch Einführung der Abgeltungssteuer bei natürlichen Personen als Gesellschaftern eine Verschlechterung der Situation.

Da der Einkommensteuersatz maximal 45% beträgt, ergibt sich beim Halbeinkünfteverfahren eine maximale Steuerlastung von 22,5% bezogen auf den Ausschüttungsbetrag. Dies ist immer weniger als die Belastung mit dem 25%-igen Quellensteuerabzug. Je niedriger der persönliche Steuersatz ist, desto größer ist die Mehrbelastung durch die Abgeltungssteuer.
Allgemein empfiehlt es sich in den nächsten Jahren geplante Ausschüttungen nach Möglichkeit noch während der Geltungsdauer des Halbeinkünfteverfahrens - also vor 2009 - durchzuführen.

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