HomeSteuerberatungFachartikel

Gemischt genutzter Pkw


Artikel vom 28.02.2006


Nutzen Sie einen Gegenstand (z.B. Pkw) zu mindestens 10 % betrieblich/unternehmerisch, können Sie ihn insgesamt dem Betrieb/Unternehmen zuordnen.

Konsequenz:

Die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeugs sind dem Betriebsvermögen zuzuweisen, mit der Folge, dass der Aufwand als Betriebsausgabe zu erfassen ist. Zudem steht der volle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Nutzung zu.

Die Privatnutzung des Gegenstandes ist allerdings steuerpflichtig.

Mit Bundesrat-Drucksache 937/05 vom 30.12.2005 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf eingebracht. Damit sollen sog. Gesetzeslücken im Steuerrecht geschlossen werden. Legale, aber in der Politik unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten sollen unterbunden werden.

Nachdem die Regelungen nach den Vorstellungen der großen Parteien erforderlich sind, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie umgesetzt werden.

Bei der privaten Kfz-Nutzung wird rückwirkend zum 1.1.2006 eingeführt, dass die sog. 1 %-Regelung nur für solche Fahrzeuge gilt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Bei Fahrzeugen, die nur bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, ist die 1 %-Regelung dann nicht mehr anwendbar. Dies bedeutet, dass die private Kfz-Nutzung bei dieses Fahrzeugen (= Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens) durch Schätzung zu ermitteln ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorliegt.

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, sind durch die gesetzliche Neuregelung keine Nachteile zu erwarten. Sollte kein Fahrtenbuch geführt werden, besteht die große Gefahr, dass die Finanzverwaltung den privaten Anteil sehr hoch schätzt oder evtl. sogar die Zugehörigkeit dieses gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen versagt.

Die beabsichtigte Änderung trifft bestimmte Branchen (z.B. Fachärzte, Gaststätten, Handelsbetriebe) aber auch alle Branchen mit gemischt genutzten Zweitfahrzeugen.

Die Finanzverwaltung wird in Zukunft häufig fordern, die Betriebsvermögenseigenschaft des Fahrzeugs nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Um Nachteile zu vermeiden, raten wir nochmals zur Führung von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern. Sollte ein Fahrtenbuch nicht geführt werden, so empfehlen wir zumindest ab sofort die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen, um den betrieblichen Anteil nachweisen zu können.

Denn zum Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft genügt auch die ausschließliche Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten (wie bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch). Soweit die betriebliche Nutzung nicht über 50 % liegt, kann aber der private Nutzungsanteil entsprechend der Aufzeichnungen geschätzt werden.

Es stellt sich aber auch die Frage, ob das gemischt genutzte Fahrzeug, das bezüglich der betrieblichen Nutzung eindeutig im Bereich 10 – 50 % der Gesamtfahrleistung liegt, nicht entnommen werden soll und die betrieblichen Kosten im Rahmen der Kosteneinlage eingelegt werden sollen.

Wichtiger Hinweis:

Die obigen Ausführungen gelten nicht für Arbeitnehmer. Auch wenn ein Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug zu mehr als 50 % privat nutzt, verbleibt es bei der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.

Home nach oben