Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements
Artikel vom 28.12.2007
a) Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom Oktober 2007 wurde das Spendenrecht rückwirkend zum 01.01.2007 verändert. Zudem kommen neue Freibetragsmöglichkeiten für Tätigkeiten im begünstigten Bereich hinzu.
b) Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von Zuwendungen
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind seit 01.01.2007 in folgender Höhe abzugsfähig:
• bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
• 4 Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern.
Der bisherige besondere Höchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen wurde ersatzlos aufgehoben.
c) Spendenvortrag
Die bisherige Sonderregelung für Großspenden ab 25.565 Euro wurde aufgehoben. Zuwendungen, welche die Höchstbeträge vom 20 % oder 4 Promille überschreiten sind nach Maßgabe des § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) zeitlich unbegrenzt vorzutragen. Ein Rücktrag ist nicht mehr möglich.
d) Abzug von Mitgliedsbeiträgen
Wie bisher ist der Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften ausgeschlossen, die den Sport, die Heimatpflege und Heimatkunde oder sog. Freizeitzwecke fördern.
e) Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von 307.000 Euro auf 1.000.000 Euro angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich der Neugründung einer Stiftung geleistet werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind.
Nach der Gesetzesbegründung gilt die steuerliche Behandlung von Vermögensstockspenden auch zugunsten von bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung errichteten Stiftungen, und zwar erstmals für Aufstockungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums ab Gründung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz zwischen dem bisher steuerlich geltend gemachten Abzugsbetrag (höchstens 307.000 Euro) und dem neuen Höchstbetrag von 1 Million Euro.
f) Spendenhaftung
Die Spendenhaftung wurde an die durchschnittliche steuerliche Auswirkung bei den einzelnen Steuerarten angepasst. Der Haftungssatz wurde bei der Einkommensteuer von 40% auf 30% des zugewendeten Betrages abgesenkt.
g) Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Zuwendungen auf Sonderkonten „zur Linderung der Not“ in Katastrophenfällen konnten bislang grundsätzlich nur für mildtätige Zwecke verwendet werden. Durch die neue Formulierung „zur Hilfe“ wird in solchen Fällen auch die Förderung anderer steuerbegünstigter Zwecke ermöglicht.
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis wurde von 100 auf 200 Euro verdoppelt.
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus.
h) Erhöhung der Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde von 1.848 auf 2.100 Euro erhöht. Der Anwendungsbereich bleibt unverändert.
i) Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich
Für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft wurde eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Begünstigt sind alle Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (z.B. Tätigkeit als Funktionär, Gerätewart usw.).
Der Freibetrag (gültig ab 2007) beläuft sich gem. § 3 Nr. 26a EStG auf 500 Euro im Jahr. Der Freibetrag kann nicht neben dem Freibetrag für Übungsleiter für dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden.
Durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz wird eine steuerfreie Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ab dem 01. Januar 2008 auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.
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