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Buchführungspflicht


Artikel vom 28.12.2007


Die maßgebenden Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht in § 141 Abgabenordnung wurden zum 01.01.2008 wie folgt verändert:

 
Bisher
Neu
Umsatzgrenze
500.000 Euro
500.000 Euro
Wirtschaftswertgrenze
25.000 Euro
25.000 Euro
Gewinngrenzen
30.000 Euro
50.000 Euro

 

Die Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung greift nur, wenn nicht bereits eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen besteht (z.B. nach § 238 Handelsgesetzbuch).

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