Buchführungspflicht
Artikel vom 28.12.2007
Die maßgebenden Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht in § 141 Abgabenordnung wurden zum 01.01.2008 wie folgt verändert:
Bisher |
Neu |
|
| Umsatzgrenze | 500.000 Euro |
500.000 Euro |
| Wirtschaftswertgrenze | 25.000 Euro |
25.000 Euro |
| Gewinngrenzen | 30.000 Euro |
50.000 Euro |
Die Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung greift nur, wenn nicht bereits eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen besteht (z.B. nach § 238 Handelsgesetzbuch).
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