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Private Kfz-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung


Artikel vom 15.05.2008


Der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann entweder nach der sog. 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden.

Behauptet der Gesellschafter-Geschäftsführer, eine private Nutzung wird nicht durchgeführt, so empfiehlt sich zum Beweis die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, in dem sämtliche Fahrten mit dem entsprechenden Fahrzeug dokumentiert sind.

Die Regelung eines Nutzungsverbots im Dienstvertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer hat regelmäßig keine abschirmende Wirkung. Wird die private Nutzung – wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – regelmäßig unterstellt, so handelt es sich bei der vertragswidrigen privaten Kfz-Nutzung um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Besonderheit:

Diese verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.

So z.B. Urteil des BFH vom 23.1.2008, I R 8/06.

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