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Jahressteuergesetz 2009


Artikel vom 18.12.2008


a) Allgemeines
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 werden viele steuerliche Regelungen geändert. Über die wichtigsten Änderungen wollen wir nachstehend berichten.

 

b) Übungsleiter-Freibetrag
Der Übungsleiter-Freibetrag von 2.100 € kommt jetzt auch für Tätigkeiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR zum Ansatz. Diese Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.

 

c) Betriebliche Gesundheitsförderung
Rückwirkend zum 1.1.2008 wird die betriebliche Gesundheitsförderung stärker begünstigt. In § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) wird eingefügt, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei sind, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen.

Arbeitgeber können dadurch Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer mit bis zu Euro 500,00 im Jahr steuerfrei fördern.

Als mögliche Maßnahmen sind z.B. Kurse zur

 

    • Ernährung

    • Rückengymnastik

    • Suchtprävention

    • Stressbewältigung etc.

     

    zu verstehen.

 

d) Schuldgeld als Sonderausgabe
Schulgeld ist in Höhe von 30% bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € abzugsfähig. Dies gilt auch bei Schulen in Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR sowie in Deutschen Schulen weltweit, sofern der Schulabschluss durch deutsche Kultusministerien anerkannt wird. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft.

 

e) Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 in § 10b Abs. 1 EStG (Spendenabzug) klarstellend mit aufgenommen, dass die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind und zwar selbst dann, wenn gemäß der Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen (z.B. im Bereich der Jahresabgaben oder verbilligter Eintritte) zustehen.

 

f) Aktienanleihen, Umtauschanleihen
Werden Aktienanleihen oder Umtauschanleihen mit Verlust eingelöst oder veräußert, so ist der Verlust eine sog. negative Marktrendite. Dieser Verlust mindert die Einnahmen aus Kapitalvermögen nur noch, wenn die Veräußerung oder Einlösung bis zum 31.12.2008 erfolgt.
Erfolgt die Veräußerung oder Einlösung ab dem 1.1.2009 sind die Veräußerungs- oder Einlösungsverluste keine negative Einnahme mehr. Durch eine Änderung des § 20 EStG handelt es sich dann um Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien. Dies hat zur Folge, dass die Anschaffungskosten der Aktien- oder Umtauschanleihe die Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien darstellen.

 

g) Private Veräußerungsgeschäfte
Die Veräußerungsfrist bei anderen Wirtschaftgütern des Privatvermögens (außer Grundstücken und Kapitalanlagen) beträgt prinzipiell 1 Jahr. Wenn aber die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens in einem Jahr als Einkunftsquelle gedient haben, erhöht sich die Veräußerungsfrist ab 2009 auf 10 Jahre.

 

Dies sind z.B.

    Container, die vermietet werden

    Pkw, die vermietet werden (auch Vermietung zwischen Ehepartnern)

Die Regelung gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2009.

 

Beispiel zum Container-Modell
A erwirbt am 3.1.2009 einen Container (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 20.000 Euro und vermietet ihn für 7 Jahre an die Firma X. Nach Ablauf der 7 Jahre – am 3.1.2016 – erwirbt die Firma X den Container für 9.000 Euro.

A erzielt aus der Vermietung des Containers Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Nachdem das Wirtschaftsgut zumindest in 1 Kalenderjahr als Einkunftsquelle gedient hat, beträgt die Veräußerungsfrist 10 Jahre.

 

Ermittlung des Veräußerungsgewinns:

 


Kauf am

 

03.01.2009

 

Verkauf am

03.01.2016

 

 

 

 

Verkaufspreis

 

9.000 €

Anschaffungskosten

20.000 €

 

AfA (Abschreibung)

14.000 €

- 6.000 €

Veräußerungskosten

 

0 €

Verlust/Gewinn

 

+ 3.000 €

 

Bei Anschaffungen bis 31.12.2008 verbleibt die 1-Jahres-Frist, auch wenn die Veräußerung erst ab 2009 stattfindet. Somit wird bei den alten Modellen auch künftig die Gewinnrealisierung ohne Steuerbelastung stattfinden.

 

h) Einführung eines Faktorverfahrens
Ab dem Jahre 2010 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren, um ein Faktorverfahren erweitert werden.

Beim Faktorverfahren handelt es sich um ein Wahlrecht für Ehegatten als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V.

Sinn und Zweck ist die Abmilderung der im Vergleich zur Steuerklasse IV relativ hohen Lohnsteuerbelastung bei Steuerklasse V, die bei individueller Betrachtung als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme angesehen wird. Mit dem alternativen Faktorverfahren soll ein Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Auf der anderen Seite führt die Anwendung des Faktorverfahrens bei der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV zu einem höheren Lohnsteuerabzug des Ehegatten, der bislang nach Lohnsteuerklasse III besteuert wurde.

 

i) Vorsteuerkappung bei gemischt genutzten Fahrzeugen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 sollte die zum 31.12.2003 abgeschaffte 50%-ige Vorsteuerkappung wieder eingeführt werden.
Union und SPD haben sich am 13.11.2008 darauf verständigt, dass die Vorsteuer-Kappung aus dem Jahressteuergesetz 2009 entfernt wird.
Somit rechtfertigt die Anschaffung eines gemischt genutzten Pkw weiterhin den vollen Vorsteuerabzug.

 

j) Verjährung bei Steuerhinterziehung
Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird die Strafverfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre angehoben.

Die Änderung tritt mit Gesetzesverkündung in Kraft. Für Fälle die bei Inkrafttreten bereits nach den bisherigen strafrechtlichen Regelungen verjährt sind, gilt die Neuregelung nicht.

 

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