Schadenersatzrente nach § 844 Absatz 2 BGB
Artikel vom 02.03.2009
Die Versicherung eines Arztes zahlte an die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes – der an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstarb – eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB. Das Finanzamt wollte die Schadensersatzrente, soweit sie auf den materiellen Unterhaltsschaden entfällt, der Besteuerung unterwerfen.
Der BFH führt im Urteil vom 26.11.2008, X R 31/07, aus, dass der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz regelmäßig nur dann erfüllt ist, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen. Die Unterhaltsrente gleicht aber keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus.
Die Unterhaltsrente stellt lediglich die wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Aus diesem Grund unterliegt die Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht der Einkommensteuer.
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