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Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen


Artikel vom 02.03.2009


Beschäftigte im Bauhaupt- und Baunebengewerbe haben sehr häufig ständig wechselnde Einsatzstellen. Im Urteilsfall war ein Bauarbeiter an jährlich 257 Werktagen auf verschiedensten Baustellen eingesetzt. Die einfache Entfernung betrug bis zu 45 km.


Das Finanzamt wollte bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigen.

 

Der BFH stellt mit Urteil vom 18.12.2008, VI R 39/07, klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlicht, dass die abzugsbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden kann. Solche Einsatzstellen sind im Gegensatz zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt.


Folglich kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

 

Die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind aus diesen Gründen unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ab dem 1. Kilometer können somit bei ständig wechselnden Einsatzstellen und Benutzung des eigenen Pkw entweder

 

  • • die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten oder
  • • 0,30 € je gefahrenen Kilometer (= 0,60 € je Entfernungskilometer)

 

als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

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