Notwendige Rechnungsangaben zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Artikel vom 04.05.2009
Ausreichende Leistungsbeschreibung in der Rechnung
Für den Vorsteuerabzug muss die Eingangsrechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun mehrmals Stellung genommen. So führt er z.B. im Urteil vom 08.10.2008 (Az. V R 59/07) aus, dass die Angabe „technische Beratung und technische Kontrolle“ als Leistungsgegenstand absolut unzureichend ist. Denn diese Leistungsbeschreibung recht nicht aus, um die abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
Aufgrund dieser Entscheidung ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung nun die Eingangsrechnungen stärker bezüglich der Leistungsbeschreibung prüft. Eine unzureichende Leistungsbeschreibung hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nicht möglich ist.
Soweit sich eine eindeutige Leistungsbeschreibung (Menge und Art) nicht bereits aus der Rechnung ergibt, kann in der Rechnung auf ergänzende Unterlagen (z.B. Lieferschein, Werkvertrag usw.) verwiesen werden. Wenn sich aus den ergänzenden Unterlagen eine ausreichende Leistungsbeschreibung ergibt, rechtfertigt die Rechnung den Vorsteuerabzug.
Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung liegt vor, wenn diese die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung folgende Angabe enthalten: „... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
Strittig war bisher, ob in einer Rechnung auch dann der Leistungszeitpunkt anzugeben ist, wenn das Leistungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt.
Nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07) ist das Leistungsdatum zwingend neben einem Rechnungsdatum anzugeben.
Dabei kann sich das Leistungsdatum auch aus dem Lieferschein ergeben. Ein Lieferschein, der lediglich ein Ausstellungsdatum enthält, genügt aber nicht. Wird bezüglich des Leistungsdatums auf den Lieferschein verwiesen, so muss im Lieferschein das Leistungsdatum neben dem Lieferscheindatum enthalten sein.
Ergänzung von Rechnungen wegen Vorsteuerabzug
Regelmäßig darf aus Rechnungen, die nicht alle Angaben des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bringen aber zur Rechnungsergänzung durch den Leistungsempfänger 2 Ausnahmen.
a) Ergänzung durch den Rechnungsempfänger
Hierzu regelt Abschn. 188a Abs. 2 Satz 6 UStR:
„Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist.“
Damit sich der Leistungserbringer die Ergänzung zu Eigen machen kann, muss ihm die Ergänzung mitgeteilt werden (z.B. per Fax).
b) Ergänzung der Rechnung durch andere Unterlagen
Hierzu findet sich in Abschnitt 202 Abs. 3 Satz 6 der Umsatzsteuerrichtlinie folgende Aussage:
„Beim Fehlen der in § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine Bedenken, wenn der Unternehmer diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z. B. des Lieferscheins) ergänzt oder nachweist."
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